AGB

ALLGEMEINES; GELTUNGSBEREICH

1.1 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“) finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Hörmann Verwertungen GmbH & Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger (nachfolgend „Hörmann“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“), die den Verkauf oder die Herstellung und den Verkauf von beweglichen Sachen oder Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“) durch Hörmann an die Käufer zum Gegenstand haben. Die Lieferbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.



1.2 Geltungsbereich; Form


1.2.1 Alle Leistungen von Hörmann erfolgen ausschließlich aufgrund der Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültige Fassung der Lieferbedingungen kann unter www.hoermann-verwertungen.de abgerufen werden oder wird von Hörmann auf Anfrage an den Käufer in Textform versandt.


1.2.2 Die Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen von Leistungen und Verträge über Leistungen, auch ohne dass Hörmann den Käufer im Einzelfall auf die Lieferbedingungen hinweist oder diese zwischen Hörmann und dem Käufer erneut ausdrücklich vereinbart werden.


1.2.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn Hörmann ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn Hörmann in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung von Leistungen vorbehaltlos ausführt. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Hörmann ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


1.2.4 Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Hörmann abzugeben sind, insbesondere auch Erklärungen und Anzeigen, die Gegenstand der Lieferbedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, so insbesondere durch E-Mail oder Telefax sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Es sei denn, die Lieferbedingungen oder eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Hörmann und dem Käufer bestimmen im Einzelfall eine andere Form.


 


VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Alle Angebote von Hörmann sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung von Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Hörmann ist berechtigt, die Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei Hörmann anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.


2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Hörmann oder Lieferung der Leistungen zustande. Für den Fall, dass Hörmann dem Käufer ein verbindliches und zeitlich befristetes Angebot gemacht hat, kommt der Vertrag mit fristgerechter schriftlicher Annahme durch den Käufer zustande.


 


VERTRAGSINHALT

3.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Hörmann und dem Käufer ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Hörmann, einschließlich der Lieferbedingungen. Die Auftragsbestätigung nebst Anlagen bestimmt den von Hörmann geschuldeten Leistungsumfang abschließend.


3.2 Ergänzungen und Abänderungen des Vertragsinhalts, einschließlich der Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


3.3 Angaben von Hörmann zum Gegenstand der Leistungen, so insbesondere zu Gewicht, Maßen, Gebrauchswerten, Belastbarkeit, Toleranzen und technischen Daten sowie die Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder Hörmann diese nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnet oder Hörmann und der Käufer diese nicht schriftlich als verbindlich vereinbart haben.


3.4 Ziffer 3.3 gilt entsprechend bei Mustern, Proben, Prototypen oder sonstigen Vorführungsgegenständen.


3.5 Weder Angaben zum Gegenstand der Leistungen noch Eigenschaften von Vorführungsgegenständen sind von Hörmann garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Diese Angaben dienen lediglich der Kennzeichnung und Beschreibung der Leistungen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von Hörmann bestätigt werden.


3.6 Hörmann ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Käufers Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, soweit die Verwendbarkeit der Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.



PREISE / ZAHLUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Preise

4.1.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise in netto in EURO ab Werk (Ex works; Incoterms 2010).


4.1.2 Die Preise schließen insbesondere Steuern, Zoll- /Grenzkosten sowie andere öffentliche Abgaben, Versicherungskosten, Transport- und Verladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.


4.1.3 Bei einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist Hörmann berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen wird Hörmann dem Käufer die preisrelevanten Faktoren und deren konkrete Erhöhung darlegen.


4.2 Zahlungsbedingungen und Verzug

4.2.1 Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung sofort ohne jeden Abzug fällig und vom Käufer innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, es sei denn Hörmann und der Käufer haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Hörmann.


4.2.2 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzuges hat der Käufer Hörmann auf den Kaufpreis Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Hörmann behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor.


4.2.3 Hörmann nimmt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Kosten, die mit der Zahlung durch Scheck oder Wechsel entstehen, hat der Käufer zu tragen.


4.2.4 Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 


LIEFERUNG / LIEFERZEITEN UND -FRISTEN; LIEFERVERZUG

5.1 Lieferung

5.1.1 Die Lieferverpflichtungen von Hörmann stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung bei kongruenten Deckungsgeschäften, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung beruht auf Umständen, die Hörmann zu vertreten hat.


5.1.2 Lieferungen erfolgen ab Werk („Ex Works“, Incoterms 2010), sofern Hörmann und der Käufer im Einzelfall nicht Anderes, insbesondere eine Lieferung ab Lager, vereinbart haben.


5.1.3 Hörmann ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.


5.1.4 Hörmann ist zur Lieferung der Leistungen so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit Hörmann, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.


5.2 Lieferzeiten

5.2.1 Die von Hörmann in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Lieferung von Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass Hörmann und der Käufer eine feste Frist oder einen festen Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.


5.2.2 Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Käufer Hörmann alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen mitgeteilt und sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungs- und Durchführungshandlungen vorgenommen hat.


5.2.3 Sofern Versendung der Leistungen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten.


5.3 Lieferverzug

5.3.1 Hörmann haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, so insbesondere unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung aus kongruenten Deckungsgeschäften durch Lieferanten verursacht worden sind und bei denen Hörmann weder Übernahme-, Vorsorge- noch Abwendungsverschulden zu vertreten hat.


5.3.2 Soweit Hörmann die Lieferung der Leistungen aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.3.1 für einen vorübergehenden Zeitraum erschwert ist, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen von Hörmann um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.


5.3.3 Soweit Hörmann die Lieferung der Leistungen aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.3.1 unmöglich oder nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum wesentlich erschwert ist, so ist Hörmann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Hörmann vom Vertrag zurücktreten.


5.3.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.


5.3.5 Kommt Hörmann mit der Lieferung der Leistungen in Verzug, so beschränkt sich der Verzugsschaden auf 0,5% des auf den verzögerten Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreises für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des auf den verzögerten Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist einen höheren tatsächlich entstandenen Verzugsschaden nach. Hörmann bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.



ERFÜLLUNGSORT; VERSAND; VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Altenstadt, es sei denn, Hörmann und der Käufer haben im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.


6.2 Versendet Hörmann auf Wunsch des Käufers die Leistungen an einen anderen Ort, so erfolgt der Versand von einem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von Hörmann genannten Ort (die „Lieferstelle“).


6.3 Die Versandart, die Verpackung sowie das verwendete Verpackungsmaterial unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Hörmann.


6.4 Von Hörmann für den Versand gestellte Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben im Eigentum von Hörmann und sind vom Käufer unverzüglich nach Lieferung der Leistungen auf seine Kosten an die Lieferstelle nach Ziffer 6.2 zurückzusenden. Einwegverpackungen werden dem Käufer zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.


6.5 Versendet Hörmann die Leistungen auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Leistungen mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zum Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über. Als Übergabe gilt bereits der Beginn des Verladevorganges.


6.6 Verzögert sich die Übergabe der Leistungen infolge eines Umstandes, der im Einflussbereich des Käufers liegt, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem Hörmann zur Lieferung der Leistungen bereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.


6.7 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Hörmann aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Hörmann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten zu verlangen. Die von dem Käufer in diesem Fall zu tragenden Lagerkosten betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschalen Lagerkosten sind gedeckelt auf 10 % des Rechnungsbetrages.


6.8 Im Fall der Ziffer 6.7 bleiben der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Hörmann, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Hörmann überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.



SACHMÄNGEL

7.1 Sachmängelansprüche des Käufers wegen von Hörmann gelieferter Leistungen setzen voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Hiernach offensichtliche oder erkennbare Qualitäts- und Mengenabweichungen muss der Käufer gegenüber Hörmann unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Leistungen, schriftlich rügen, andernfalls gelten die Mängel als genehmigt. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 8 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.


7.2 Auf Verlangen von Hörmann ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Hörmann oder einen von Hörmann benannten Dritten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Hörmann die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.


7.3 Geringfügige Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit, die die Verwendung der Leistungen durch den Käufer zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, begründen keinen Mangel der Leistungen.


7.4 Die Gewährleistungsfrist für die von Hörmann gelieferten Leistungen beträgt zwölf (12) Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abholung der Leistungen oder im Falle der Versendung mit Übergabe der Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zum Transport beauftragten Dritten. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist in den Fällen, in denen längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind bzw. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Hörmann sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.


7.5 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge während der Gewährleistungsfrist ist Hörmann zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Hörmann das Wahlrecht zu.


7.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Hörmann, kann der Käufer unter den Voraussetzungen von Ziffer 9 Schadenersatz verlangen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Hörmann aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Hörmann nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten.


7.7 Gewährleistungsansprüche gegen Hörmann bestehen bei Mängeln im Sinne von Ziffer 7.6 unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Hörmann gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Hörmann den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


7.8 Dem Käufer wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im Sinne der Lieferbedingungen liegt insbesondere vor, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn sie seitens Hörmann ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird oder wenn sie dem Käufer wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist. Ansprüche aufgrund von Mängeln sind nicht abtretbar.


EIGENTUMSVORBEHALT

 

8.1 Begründung und Reichweite

8.1.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag oder einer anderen Geschäftsbeziehung zwischen Hörmann und dem Käufer, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, behält sich Hörmann das Eigentum an den gelieferten Leistungen vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer auf besonders bezeichnete Forderungen von Hörmann leistet.


8.1.2 Die von Hörmann unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungen (die „Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung im Sinne vorstehender Ziffer 8.1.1 weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.


8.1.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden. Hörmann kann diese Berechtigung gegenüber dem Käufer jederzeit und ohne Begründung schriftlich widerrufen.


8.1.4 Im Falle der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Hörmann gilt hierbei als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen weiterverarbeitet, vermischt oder verbunden, die nicht im Eigentum von Hörmann stehen, so erwirbt Hörmann Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.


8.1.5 Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber in vollem Umfang an Hörmann ab. Hörmann nimmt diese Abtretungen an.


8.1.6 Der Käufer ist berechtigt, die an Hörmann abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung und im eigenen Namen für Hörmann einziehen, solange Hörmann die Berechtigung nicht widerruft. Das Recht von Hörmann, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Hörmann wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat jedoch auf Verlangen von Hörmann schriftlich den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Das Recht von Hörmann die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen, bleibt unberührt.


8.1.7 Hörmann wird die sicherungshalber durch den Käufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf insoweit freigeben, als der zu realisierende Wert der abgetretenen Forderungen die offenen Forderungen von Hörmann gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. In diesem Fall ist Hörmann berechtigt, die freizugebende Forderung frei zu wählen.


8.2 Sorgfaltspflicht; Herausgabe

8.2.1 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichert.


8.2.2 Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht, kommt er insbesondere mit der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Verzug, so kann Hörmann nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Frist zur Leistung und ihm gegenüber erklärtem Rücktritt vom Vertrag, die Vorbehaltsware herausverlangen.


8.2.3 Der ausdrücklichen Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag steht es gleich, wenn Hörmann die Vorbehaltsware zurücknimmt. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Ferner stellt auch die Pfändung der Vorbehaltsware durch Hörmann eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar.


8.3 Zwangsvollstreckung

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von Hörmann hinweisen und Hörmann unverzüglich schriftlich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang ist der Käufer verpflichtet, Hörmann zusammen mit der Benachrichtigung sämtliche erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit Hörmann ihre Eigentumsrechte gegenüber dem Dritten durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Hörmann in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

 

HAFTUNG

9.1 Hörmann haftet uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.


9.2 Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Hörmann nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, insbesondere also die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lieferung, die Freiheit von Mängeln sowie die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen.


9.3 Im Falle einer unvorsätzlichen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von Hörmann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.


9.4 Eine darüberhinausgehende Haftung von Hörmann auf Schadensersatz ist, unbeschadet der Regelungen der Ziffer 7, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen.


WERKZEUG; SCHUTZRECHTE

10.1 Sofern Hörmann und der Käufer nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, verbleiben das Eigentum und sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den für die Herstellung der Leistungen entworfenen und verwendeten Formen und Werkzeuge bei Hörmann. Dies gilt auch für alle Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die Hörmann dem Käufer im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Leistungen zugänglich macht.


10.2 Technische Unterlagen im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.1 darf der Käufer Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich machen. Auf Verlangen von Hörmann hat der Käufer sämtliche technischen Unterlagen sowie hiervon gefertigte Kopien an Hörmann herauszugeben oder zu vernichten.


10.3 Sollen die von Hörmann oder einem von Hörmann beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge Eigentum des Käufers werden, so findet Ziffer 8 der Lieferbedingungen entsprechende Anwendung.


10.4 Erfolgt die Herstellung der Leistungen auf der Grundlage von Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen oder sonstigen technischen Unterlagen, die seitens des Käufers Hörmann zur Verfügung gestellt wurden, oder mittels käufereigener Formen und Werkzeuge, so haftet Hörmann für die Richtigkeit der technischen Unterlagen und Werkzeuge nicht.


10.5 Hörmann wird im Fall der vorstehenden Ziffer 10.4 die käufereigenen Formen und Werkzeuge auf Verlangen und auf Kosten des Käufers ausreichend gegen Schäden versichern.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das Landgericht Memmingen.


11.2 Diese Lieferbedingungen wurden zweisprachig erstellt. Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Lieferbedingungen kommt der deutschen Version Vorrang zu. Ebenso hat im Falle eines Widerspruches oder bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version dieses Dokuments, die deutsche Fassung Vorrang.


11.3 Die Geschäftsbeziehungen zwischen Hörmann und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.